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Satzung |
§ 1
Name, Sitz und Zweck des Vereins
1. Der am 14.Oktober 1994 in Waghäusel gegründete Verein führt den Namen:
Rad-Sport-Club
Kirrlach.
Der Verein hat seinen Sitz in Waghäusel. Er ist in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Bruchsal einzutragen.
2. Der Verein will Mitglied des Badischen Sportbundes und des zuständigen Landesfachverbandes
- Badischer Radsportverband - werden und diese Mitgliedschaft beibehalten.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Radsports, insbesondere des Breitensports, der Radtouristik und des Mountainbikesports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht auch durch sportliche Übungen und Leistungen, Durchführung eigener Sportveranstaltungen und Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen anderer Radsportvereine.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2
Erwerb der
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein
schriftliches Aufnahmegesuch
zu
richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
§ 3
Verlust der
Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
2. Der Austritt ist zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung
satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von
Anordnungen der
Organe des Vereins,
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
c) wegen eines
schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
groben unsportlichen Verhaltens.
§ 4
Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge
werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 5
Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle
Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der
Mitgliederversammlung teilnehmen. Als
Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
§ 6
Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzungen oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis,
b) angemessene Geldstrafe,
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den
Veranstaltungen
des Vereins. Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel
auszusprechen.
§ 7
Rechtsmittel
Gegen eine Ablehnung der Annahme (§ 2.2), gegen einen
Ausschluss (§ 3.3) sowie gegen eine Maßregelung (§ 6) ist Einspruch zulässig.
Dieser ist innerhalb von 2 Wochen - vom Zugang des Bescheides an gerechnet -
beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der
Gesamtvorstand endgültig.
§ 8
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b)
der Vorstand als geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand.
§ 9
Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand begrüßt,
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Stadt Waghäusel. Zwischen dem Tag der Eintragung und dem Termin der Versammlung soll eine Frist von 3 Wochen liegen.
Die nicht in Waghäusel wohnenden Mitglieder des Vereins sind schriftlich zu benachrichtigen.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Entgegennahme der Berichte,
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Gesamtvorstandes,
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
e) Beschlussfassung der vorliegenden Anträge.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
9. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
§ 10
Mitarbeiterkreis
1. Zum Mitarbeiterkreis gehören:
a) die Mitglieder des Vorstandes,
b) die Leiter der Ausschüsse,
c) die Kassenprüfer (2).
2. Der Mitarbeiterkreis tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden geleitet.
3. Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen
Mitglieder laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat
die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend
mitzuwirken.
§ 11
Vorstand
1. Der Vorstand arbeitet
a) als geschäftsführender Vorstand:
bestehend aus: dem Vorsitzenden,
dem stellv. Vorsitzenden,
dem Kassier,
dem Schriftführer,
dem Touristikleiter und
dem Jugendleiter.
b) als Gesamtvorstand:
bestehend aus: dem geschäftsführenden Vorstand,
den Vertretern der Ausschüsse,
den Beisitzern,
zwei Kassenprüfern
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
3. Die Vertreter der Ausschüsse werden von den Ausschussmitgliedern gewählt.
4. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 3 seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied bis zur nächsten Wahl zu berufen.
5. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstands gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.
6. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstands laufend zu informieren.
7. Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung.
8.
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schriftführer haben das
Recht an allen Sitzungen der Ausschüsse beratend teilzunehmen.
§ 12
Ausschüsse
1. Für die Bereiche
- Feste und Veranstaltungen,
- Jugendarbeit,
- Frauensport,
werden Ausschüsse gebildet. Diese tagen unter ihren zuständigen Leitern.
2. Der Gesamtvorstand kann nach Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden , deren Mitglieder er beruft.
3. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den
Schriftführer im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.
§ 13
Vereinsjugend
Die jugendlichen Mitglieder des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bilden die Vereinsjugend. Die Vereinsjugend gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine Jugendordnung, die der Genehmigung durch den Gesamtvorstand bedarf.
Die Jugendordnung regelt die Jugendarbeit des Vereins in
Inhalt, Form und Organisation.
§ 14
Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden
Vorstandes, des Gesamtvorstandes und der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll
anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer
zu unterzeichnen ist.
§ 15
Wahlen
Die Mitglieder des Gesamtvorstands sowie die Kassenprüfer
werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der
Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
§ 16
Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der
Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer
erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassiers.
§ 17
Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein nach Bedarf eine Geschäftsordnung, Diese wird vom Gesamtvorstand mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen.
§ 18
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der
Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder
beschlossen hat,
oder
b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der
stimmberechtigten Mitglieder Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten
Mitglieder
anwesend
sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer
Mehrheit von drei Viertel der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
4.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen
Zweckes fällt sein
Vermögen an die Stadt Waghäusel mit der Zweckbestimmung,
dass
dieses Vermögen unmittelbar
und ausschließlich zur Förderung des Sports in der
Stadt Waghäusel
verwendet werden darf.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung
einstimmig beschlossen und genehmigt.
Waghäusel, den 14.Oktober 1994